ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsannahme) Herausgegeben von
der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff
UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem
Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb
der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im
Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem
offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer
Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer
Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im
Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem
eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des
Fotografen; Ort und, so ferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt
auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls
gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3.
UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung
dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten
Vertragszweck erforderlich sind.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten
Vertragszweck erforderlich sind.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem
Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum;
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner
nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners
zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall,
gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise
(auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere
bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei
der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts
oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B.
Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen
(z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schadund
klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der
Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.),
insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5 Verlust und Beschädigung

5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechttitel immer - nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige
seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die
kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (so ferne und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht
für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und
Folgeschäden.

5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte
und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3 Eine staatliche Preisanpassung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6 Leistung und Gewährleistung

6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch -
zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. So ferne der
Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere Für die Bildauffassung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen
(fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen
Mangel dar.

6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des
Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4 Sendungen werden auf Kosten und Gefahr des Vertragspartner verschickt.

6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich
und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als
auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen
abgelehnt, steht dem Vertragspartner eine Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche
Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher
Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.

6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend.

6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material
urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn
eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritte abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschten Änderungen
gehen zu seinen Lasten.

7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für eienn überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des
Honorars zurüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich
erbracht bzw. reservierte Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu
bezahlen.

7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1 So ferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter
oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.

8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall
der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als
immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den
Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. So
ferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach
Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. So ferne kein Zahlungsziel vereinbart wird,
sind die gelegten Rechnungen längsten binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung
fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der
Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung
erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des
Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen
mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar
gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotografn berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen
und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2.
Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr
maßgebend.

9.4 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu
Lasten des Vertragspartners.

9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst
mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung
für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.
Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht
vorgeht.

10.3 Das Schad- und Klagloshalten umfasst auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.

10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des
Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem
angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).